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Berlin-
Brandenburgische
Augenärztliche
Gesellschaft

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Die Gesellschaft führt den Namen "Berlin-Brandenburgische Augenärztliche Gesellschaft e.V." (BBAG e.V.).
    Die Gesellschaft ist eine Vereinigung von niedergelassenen und klinisch tätigen Augenärzten.
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.
  3. Die Gesellschaft ist ein rechtsfähiger Verein. Die Eintragung in das Vereinsregister wird beantragt.
  4. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  1. Die Gesellschaft fördert die wissenschaftliche und berufspolitische Fortbildung im Fach Augenheilkunde durch Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse, praktischer Erfahrungen und die Pflege der Weiterbildung.
  2. Der Erfüllung dieses Zwecks dienen
    • die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen im Bereich der Augenheilkunde, wobei die Wintertagung von der Charité-Universitätsmedizin Berlin ausgerichtet wird. Über die Ausrichtung der Sommertagung entscheidet die Mitgliederversammlung.
    • die Förderung von spezifischen Verfahren im Rahmen der Fortbildung in der Augenheilkunde in den klinischen Institutionen in den Ländern Berlin und Brandenburg durch die Gewährung von Stipendien, Forschungsförderung sowie die Verleihung von Geld- und Sachpreisen für besonders gelungene wissenschaftliche Vorträge und Verlautbarungen.
    • die Zusammenarbeit mit nicht gewerblichen Fachgesellschaften ähnlicher Zielsetzung.
  3. Die Gesellschaft ist gemeinnützig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine dem Satzungszweck widersprechenden Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaften
  1. Die Gesellschaft hat
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
    3. Kooperierende Mitglieder
    Bewerber richten einen formlosen Aufnahmeantrag an den Schriftführer. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer klinisch tätiger, niedergelassener, aus dem Arbeitsleben ausgeschiedener oder beschäftigungsloser Augenarzt ist oder sich in der Weiterbildung zum Augenarzt befindet.
  3. Kooperierendes Mitglied ohne Stimm- und Wahlrecht kann werden, wer ein wissenschaftliches oder praktisches Interesse an der Augenheilkunde hat.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Kündigung des Mitglieds, die schriftlich spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres an den Schriftführer zu erklären ist.
    2. durch Ausschluss von der Mitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung.
    3. durch den Tod.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Zahlungen oder auf andere Leistungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
§ 4 Finanzierung und Mittelverwendung
  1. Die Gesellschaft erhebt Mitgliederbeiträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Anlässlich der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über die ggf. neben den Tagungen zu unterstützende Projekte.
§ 5 Organe der Gesellschaft, Beschlussfassung, Niederschrift
  1. Organe der Gesellschaft sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Die Organe beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch bei der zweiten Abstimmung keine Mehrheit zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Über jede Sitzung eines Organs wird vom Schriftführer eine Ergebnisniederschrift angefertigt. Sie wird vom Leiter der Sitzung gegengezeichnet und allen Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich gemacht.
§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Gesellschaft an,
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Im Regelfall korrespondieren Versammlungsort und -tag mit der regelmäßigen Fachtagung Ende November / Anfang Dezember (Wintertagung).
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand spätestens 30. September schriftlich mit Begründung vorzulegen.
  4. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
    1. die Wahl des Vorstands der Gesellschaft,
    2. die Entgegennahme des Geschäftsberichts, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
    3. die Änderung der Satzung,
    4. die Auflösung der Gesellschaft
    5. die Entlastung des Vorstandes
  8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, welche die Jahresrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung über die Prüfung berichten.
  9. Den Mitgliedern ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, die Tätigkeit der Gesellschaft betreffende Wünsche zu äußern und Anregungen zu geben.
§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, die sich wie folgt verteilen:
    • zwei Mitglieder der Augenabteilung der Charité - Universitätsmedizin Berlin: Der jeweilige Klinikdirektor sowie ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Arzt.
    • zwei Mitglieder der bettenführenden, ophthalmologischen Hauptabteilungen aus Berlin oder/und Brandenburg
    • zwei Mitglieder aus der Gruppe der niedergelassenen Augenärzte aus Berlin und/oder Brandenburg.
    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt, wählbar sind nur Mitglieder der Gesellschaft. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung 2 Vorsitzende für die Dauer von 2 Jahren- Ein Vorsitzender kommt aus der Augenabteilung der Charité -Universitätsmedizin Berlin. Aus den 6 Vorstandsmitgliedern wird ein Kassenwart gewählt. Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden sowie der Kassenwart, wobei jeweils mindestens 2 gemeinsam handeln müssen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und verwaltet deren Mittel. Er ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft (auch die inhaltliche Ausrichtung der BBAG und der entsprechenden Tagungen) zuständig, soweit von der Satzung nichts anderes bestimmt wird. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine erneute Abstimmung innerhalb 2 Wochen durchzuführen. Sollte dabei kein eindeutiges Votum erreicht werden ist der Vorgang der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
  5. Sitzungen des Vorstandes werden bei Bedarf durch einen Vorsitzenden unter Angabe der Beratungspunkte mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin einberufen. Wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies wünschen wird ebenfalls eine Vorstandssitzung einberufen. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand darf Satzungsänderungen ohne Abstimmung in der Mitgliederversammlung durchführen, die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder die Eintragung in das Vereinsregister erforderlich sind.